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   VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04.NW   

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VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04.NW (https://dejure.org/2007,6246)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.02.2007 - 3 K 2158/04.NW (https://dejure.org/2007,6246)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - 3 K 2158/04.NW (https://dejure.org/2007,6246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftrechtlich erteilte Genehmigung für die Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein; Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe; Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwohner unterliegen mit Klage gegen Flughafenerweiterung - keine unzumutbaren Beeinträchtigungen - Militärflughafens Ramstein darf erweitert werden

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Militärflughafen Ramstein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 1050 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf die maximale technische Kapazität, sondern auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 354, juris).

    Eine (teilweise) Aufhebung der Planungsentscheidung kommt nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept des Planungsträgers Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 238, juris).

    Die Praxistauglichkeit der AzB ist gerichtlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnrn. 341 ff., juris).

    Droht - und sei es erst aufgrund der Summationswirkungen verschiedener Lärmquellen - ein Verfassungsverstoß, so darf es mit einer bloß sektoralen Lärmbeurteilung nicht sein Bewenden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 390, juris).

    Die für andere Lärmquellen erlassenen Regelwerke scheiden hierbei als Orientierungshilfe von vornherein aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 254, juris).

    Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich nach allgemeiner Einschätzung Kommunikationsstörungen stärker noch als Störungen der Ruhe und Entspannung nachteilig auf das Wohnklima auswirken, da sie als besonders lästig eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 319, juris; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 130, juris).

    Dem Dauerschallpegelkriterium ausschlaggebende Bedeutung beizumessen und dem Maximalpegel lediglich eine Ergänzungsfunktion zukommen zu lassen, entspricht der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rdnrn. 320/321, juris).

    Durch den hier gewährleisteten Pegel im Gebäudeinneren von 45 dB(A) wird die Kommunikation angemessen vor einer Beeinträchtigung durch Fluglärm geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 322, juris).

    Die Beschränkung der Schutzwirkung auf den Tageszeitraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil der Außenwohnbereich (Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen) nachts nicht dem Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 362, juris).

    Welches Gewicht der Grundstücksmarkt ihm beimisst, liegt außerhalb der Einflusssphäre des Planungsträgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 402, juris).

    Die Beachtung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entbindet nicht von der Pflicht, planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 404, juris).

    Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks um bis zu 20%, so kann noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 406, juris).

    Hinsichtlich des aus lärmmedizinischer Sicht vorrangigen Nachtschutzziels, ein zusätzliches durch Fluglärm hervorgerufenes Aufwachen zu vermeiden, hat sie unter anderem auf das "Jansen-Kriterium" von 6 x 60 dB(A) zurückgegriffen, welches - wie auch die Behörde gesehen hat - oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 2 LuftVG den Übergang zur Gesundheitsgefährdung markiert (vgl. Seite 138 der luftrechtlichen Genehmigung; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnrn. 299/300, juris).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 308, juris).

    Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine Übertragbarkeit der TA Lärm, aber auch anderer Lärmregelwerke, auf den Fluglärm (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 254, juris).

    Auf diese Weise hat sie dem berechtigten Interesse der Lärmbetroffenen Rechnung getragen, indem diese einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen haben, wenn sich die der luftrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse zu Lasten der Betroffenen in relevanter Weise ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 356, juris).

    Der Auflagenvorbehalt in A. II. 4. Abs. 1 begegnet aus Sicht der Kammer jedenfalls deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte eine etwa gebotene Anpassung an veränderte Verhältnisse auch unabhängig davon, dass Lärmbetroffene einen entsprechenden Antrag stellen, sicherstellt (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 357, juris).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt steht ihnen ein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe zu, so dass sie durch den Verzicht darauf nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 29, juris).

    Auch ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 33, juris).

    Fehlen solche, so kann eine derartige Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nur dann geboten sein, wenn das Vorhaben im Zusammenwirken mit Vorbelastungen durch andere Lärmquellen insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 122, juris).

    Ungeachtet des Umstandes, dass bei der Lärmbewertung nicht nur das Vorhaben mit seinen Zusatzbelastungen, sondern der Flugbetrieb im gesamten Umfange einschließlich der bisherigen Belastung in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 70. juris), konnten daher keine betrieblichen Beschränkungen dieses durch Gesetz geschützten Flugbetriebs verfügt werden.

    Denn die Genehmigungsbehörde wäre für eine solche Festlegung nicht zuständig gewesen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 80, juris).

    Denn die Ausweisung eines Schutzgebiets dient lediglich dazu, den Lärmbetroffenen eine Beweiserleichterung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 131, juris).

    Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich nach allgemeiner Einschätzung Kommunikationsstörungen stärker noch als Störungen der Ruhe und Entspannung nachteilig auf das Wohnklima auswirken, da sie als besonders lästig eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 319, juris; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 130, juris).

    Den Betroffenen ist zuzumuten, während einer Störung durch einen Überflug die Stimme zu erheben und sich mit einer Sprachverständlichkeit von 99 % zu begnügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 133, juris). .

    Denn die Kläger könnten jedenfalls - und dies wäre Voraussetzung für den Erfolg ihrer Klagen insoweit - mit der Festsetzung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von unter 62 dB(A) als Auslöseschwelle für die Außenwohnbereichsentschädigung nicht rechnen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 137, juris).

    Vor diesem Hintergrund sind planbedingte Wertverluste, die im Rahmen der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, nicht substantiiert dargetan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 144, juris).

    Bei der Bewertung des Nachtfluglärms hat die Beklagte auch die Schwelle der erheblichen Belästigung, die dem Vorsorgebereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 87, juris), nicht außer Acht gelassen.

    Vor seinem Hintergrund bedarf die Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses aber gesteigerter Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Ein Genehmigungsbe­scheid und die auf ihn bezogenen ändernden Bescheide - auch in Form von Prozesserklärungen - bilden eine Einheit, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u. a. -, Rdnr. 7, juris).

    Bei schwankenden tatsächlichen Verhältnissen wie der von der Windrichtung abhängigen Flugbetriebsrichtung sind Mittelungen unumgänglich, weil kein Beurteilungszeitraum für sich genommen ohne weiteres hinreichend repräsentative Werte aufweist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u.a. -, Rdnr. 7, juris).

    Sie nähert sich damit den langfristig auch weiterhin zu erwartenden Verhältnissen an, auf die auch die Abschätzung der Lärmwirkungen im Wesentlichen abhebt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u.a. -, Rdnr. 7,  a.a.O.).

    Dazu bedürfte es - jedenfalls soweit es um die Zumutbarkeit geht - normativer Vorgaben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u.a. -, Rdnr. 8, juris).

    Dass wesentliche diskutierte Erkenntnisse ausgeblendet oder greifbare weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären, ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine spürbar höhere Qualifikation eines weiteren - etwa als Obergutachter - einzusetzenden Sachverständigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u. a. -, Rdnr. 9, juris).

    Wenngleich die Grenze zu dem, was im Einzelfall an Fluglärm zugemutet werden darf, nicht in einem allgemein gültigen Messwert ausgedrückt werden kann, sondern durch eine auf das konkrete Objekt bezogene und durch Inbezugsetzung zu den Belangen der Allgemeinheit wie des Betreibers der Verkehrsanlage relativierte Gewichtung der Interessen zu bestimmen ist, bieten die präventiven Richtwerte der genannten Fluglärmsynopse doch einen, wenngleich generalisierenden, so doch gewichtigen Anhalt, von dem ausgehend eventuelle Besonderheiten betrachtet und gewichtet werden können (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u. a. -, Rdnr. 9, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2004 - 7 B 10162/04
    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Diese Genehmigungsentscheidung, der keine Planfeststellung nachfolgt, weist als "isolierte Genehmigung" alle Merkmale einer dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot unterliegenden planerischen Entscheidung auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - S. 16).

    Sie kommen erst in der Abwägung zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256, 271; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - S. 18).

    Damit würde die mit der Neukonzeptionierung des Bahnsystems beabsichtigte Verbesserung der Sicherheitsbedingungen auf dem Flugplatz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - S. 37/38) wieder in Frage gestellt.

    Die Beklagte war im Hinblick auf neuere Entwicklungen, insbesondere die Entwicklung nach dem 11. September 2001 und die Einsätze im Rahmen des 2. Irak-Kriegs nicht gehalten, bei der Prognose Korrekturen im Sinne einer vorsichtigeren Annahme auf der für die Lärmbetroffenen günstigen Seite vorzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - S. 28).

    Die Beklagte hat berücksichtigt, dass es sich bei militärischem Flugbetrieb um keinen regelmäßigen Flugverkehr geradezu flugplanmäßiger Art handelt und infolgedessen die prognostizierten Durchschnittszahlen in gewissen Nächten  überschritten werden können sowie eine Abweichung von dem durchschnittlichen Flugzeugmix in Betracht kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - S. 30).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Die Kläger machen rechtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundeigentum oder ihr grundstücksgleiches Erbbaurecht und ihre Gesundheit geltend, indem sie sich darauf berufen, dass die angefochtene luftrechtliche Genehmigung keinen hinreichenden Schutz vor unzumutbarem Fluglärm im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 LuftVG biete, jedenfalls ihr Recht auf gerechte Abwägung in Ansehung des nicht unerheblichen Fluglärms unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle verletze (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Rdnr. 187, juris).

    Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Rdnr. 266, juris).

    Maßgebend für das Bestehen eines Schutzanspruchs ist in aller Regel das in der Planungsentscheidung festgelegte Schutzziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Rdnrn. 252/253, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2006 - 8 C 10315/05.OVG -, Rdnr. 36, juris).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 386).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 87/05

    Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Sie vermögen die fundierten Aussagen der Fluglärmsynopse nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 94, juris).

    Das Kriterium, die Einhaltung eines Maximalpegels von 55 dB(A), ist in der Rechtsprechung anerkannt und gewährleistet einen durchaus weit reichenden Schutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 102, juris).

    Mit dieser Einschränkung, die unter Berücksichtigung der Aussagen des Lärmmediziners Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung zu keinen unzumutbaren Kommunikationsstörungen innen führt, bewegt sich die Beklagte im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 100, juris).

    Ob es im Hinblick auf den Schutzgegenstand "Wohnen im Freien" bei der Betrachtung allein des Schutzziels der Erholung sein Bewenden haben kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 115, juris) oder - wovon die Kläger ausgehen - der planerische Gestaltungsspielraum der Behörde ohne die Einbeziehung auch des Schutzziels (ungestörter) Kommunikation im Außenwohnbereich überschritten wäre, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118/03

    Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK, u.a. -, Rdnr. 78, juris).

    Dies greift auch der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (BT-Drucksache 16/508) auf, wenn dort in Art. 1 Nr. 3 die Tagwerte für militärische Flugplätze im äquivalenten Dauerschallpegel jeweils um 3 dB(A) höher angesetzt werden als bei zivilen Flugplätzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK, u. a. -, Rdnr. 87, juris).

    Denn es steht fest, dass es - im Gegensatz zu zivilen Flughäfen - am Militärflugplatz Ramstein vorhersehbar Zeiten spürbar nachlassenden Flugbetriebs gibt, vor allem in den Tagesrandzeiten, an Wochenenden und Feiertagen (vgl. S. 139/140 der luftrechtlichen Genehmigung; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK, u. a. -, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 (- 4 C 4.05 -, juris) nicht zu entnehmen, dass eine "Geräuschvorbelastung" bei der Bestimmung dessen, was den durch ein Vorhaben Betroffenen zugemutet werden kann, außer Betracht zu bleiben hätte.

    Müsse das Schlafzimmerfenster aufgrund der Lärmeinwirkungen geschlossen bleiben, sei dem Belang der Luftzufuhr anderweitig Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass dieser Nachteil durch den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen kompensiert werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 -, Rdnrn. 28 - 30, juris).

    Diesem Gedanken widerspricht allerdings das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung deutlich, wenn es ausführt, dass die "Zumutbarkeitsschwelle nicht allgemeingültig festgelegt" sei (vgl. Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 -, Rdnr. 37, juris).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Als planerische Entscheidung ist die isolierte luftverkehrsrechtliche Genehmigung auf die Klage eines Drittbetroffenen dahin zu überprüfen, ob im Rahmen des Gebots, unter Beachtung gesetzlicher Wertungen alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, die eigenen rechtlich geschützten Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind (vgl. BVerwG Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).

    Sind nach alledem Mängel der Prognosemethode nicht erkennbar, so hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 326).

    Als ein Mittel zur Bewältigung der anstehenden (Lärm-)Probleme gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung eines Dritten, des Vorhabenträgers, das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322, 323).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04
    Aufgabe des Gerichts ist es nicht, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 10).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsvarianten sind erst dann überschritten und vom Gericht zu beanstanden, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, a.a.O.; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171 f.; Urteil vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166, 173 f.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2004 - 7 B 11715/03

    Militärflugplatz Ramstein darf ausgebaut werden

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2006 - 8 C 10315/05

    Flughafen Hahn: Kein Anspruch des Mieters auf Aufhebung des

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 11.85

    Militärflugplatz - Genehmigungsverfahren - Anhörungsverfahren -

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • BVerwG, 13.10.1987 - 4 C 11.84

    Rücknahme einer Revision

  • VG Neustadt, 15.12.2003 - 3 L 1811/03

    Kein Baustopp am Militärflughafen Ramstein

  • VG Neustadt, 18.09.2003 - 3 L 2252/03

    Erweiterung des Militärflughafens Ramstein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

    Das Verwaltungsgericht wies die Klagen durch Urteil vom 12. Februar 2007 - 3 K 2158/04.NW - ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:.
  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der parallel verhandelten Klageverfahren 3 K 2158/04.NW und 3 K 1182/05.NW sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 2574/03.NW, 3 L 1811/03.NW sowie 3 L 2252/03.NW, die Verwaltungsakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Gutachten, gerichtliche Entscheidungen) verwiesen.

    Die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle in der luftrechtlichen Genehmigung wird auch durch die von den Klägern des parallel verhandelten Klageverfahrens 3 K 2158/04.NW angeführten gutachterlichen Stellungnahmen, auf welche sich auch die Klägerin beruft, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der parallel verhandelten Klageverfahren 3 K 2158/04.NW und 3 K 2274/05.NW sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 2574/03.NW, 3 L 181 1/03.NW sowie 3 L 2252/03.NW, die Verwaltungsakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Gutachten, gerichtliche Entscheidungen) verwiesen.
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